Binnenhafen Anklam GmbH
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
der Binnenhafen Anklam GmbH
I. Allgemeiner Teil
Stand September 2008
NBS Teil I 1/10
Gliederung
0. Verzeichnis der Abkürzungen
1.Zweck und Geltungsbereich
2.Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
2.1.Genehmigung
2.2. Haftpflichtversicherung
2.3.Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis
2.4.Anforderungen an die Fahrzeuge
2.5.Sicherheitsleistung
3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1.Allgemeines
3.2.Grundsätze des Koordinierungsverfahrens
4.Nutzungsentgelt
4.1.Bemessungsgrundlage
4.2.Umsatzsteuer
4.3.Zahlungsweise
4.4.Aufrechnungsbefugnis
5.Rechte und Pflichten der Vertragspartner
5.1.Grundsätze
5.2.Information zu den vereinbarten Nutzungen
5.3.Störungen in der Betriebsabwicklung
5.4.Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis
5.5.Veränderungen betreffend der Eisenbahninfrastruktur
6.Haftung
6.1.Grundsatz
6.2.Mitverschulden
6.3.Haftung der Mitarbeiter
6.4.Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher
6.5.Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
7.Gefahren für die Umwelt
7.1.Grundsatz
7.2. Umweltgefährdende Einwirkungen
7.3.Bodenkontamination
7.4.BHA als Zustandsstörer
NBS Teil I2/10
0.Verzeichnis der Abkürzungen
ABl.Amtsblatt
Abs.Absatz
AEGAllgemeines Eisenbahngesetz
ATAllgemeiner Teil
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGBl.Bundesgesetzblatt
BOAAnordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BTBesonderer Teil
bzw.beziehungsweise
EBHaftpflVEisenbahnhaftpflichtversicherungsordnung
EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EIBVEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
EIUEisenbahninfrastrukturunternehmen
EVUEisenbahnverkehrsunternehmen
e. V.eingetragener Verein
ggf.gegebenenfalls
GGVSEGefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
HPflGHaftpflichtgesetz
KonVEIVKonventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
NBSNutzungsbedingungen für Serviseeinrichtungen
Nr.Nummer
Pkt.Punkt
RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S.Seite
BHABinnenhafen Anklam GmbH
usw.und so weiter
VDVVerband Deutscher Verkehrsunternehmer e. V.
z. B.zum Beispiel
NBS Teil I3/10
1.Zweck und Geltungsbereich
1.1.Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) für die von der Binnenhafen
Anklam GmbH (BHA) betriebene Anschlussbahn bestehen aus einem – Allgemeinen Teil (AT), Teil I – und einem unternehmensspezifischen Teil – Besonderer Teil (BT) Teil II -.
Der AT folgt einer Empfehlung des verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (NBS-AT, VDV vom 15.09.05).
1.2.Die NBS-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 AEG einheitlich
- den diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen
- und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.3.Die NBS-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der BHA und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtung und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.
1.4.Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der BHA.
1.5.Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte im Allgemeinen und EVU im Speziellen gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.
1.6.Die NBS-AT erfassen die Nutzung der Serviceeinrichtungen durch Eisenbahnfahrzeuge (Züge, Rangierabteilungen, Fahreinheiten usw.)
2.Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
2.1.Genehmigung
2.1.1.Vor Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG muss das EVU bzw. der Zugangsberechtigte für das von ihm eigesetzte EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachweisen, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist:
- einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs.
3 Nr. 1 AEG oder
- einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines Mitgliedstaates des
Abkommens vom 02.05.92 über den europäischen Wirtschaftsraum erteilten
Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen.
2.1.2.Vor Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG muss der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachweisen, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist:
- einer Genehmigung für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von
Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder
- einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines Mitgliedstaates des
Abkommens vom 02.05.92 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung
für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.
Das EVU darf ohne Sicherheitsbescheinigung nicht am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen (3 7a Abs. 1 AEG).
NBS Teil I4/10
2.1.3.Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann die BHA die Vorlage
einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
2.1.4.Den Widerruf und jede Änderung teilt das EVU der BHA unverzüglich schriftlich mit.
2.2.Haftpflichtversicherung
Vor Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG muss der Zugangsberechtigte das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsordnung – EBHaftpflV) vom 21.12.95 (BGB. I S. 2101) nachweisen. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt er der BHA unverzüglich schriftlich an.
2.3.Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis
2.3.1.Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss
- soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates
vom 23.07.96 über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.96, S. 6) oder der Richtlinie
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.01 über die
Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.01, S. 1)
benutzt wird, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts,
- im Übrigen die Anforderungen der für die BHA geltenden Anordnung über den Bau und
Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine
jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen.
2.3.2.Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 753).
2.3.3.Die BHA vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Ortskenntnis
bzw. Einweisung und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die BHA erhebt hierfür ein von allen Zugangsberechtigten gleichermaßen zu erhebendes Entgelt.
2.4.Anforderungen an die Fahrzeuge
2.4.1.Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung
- soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates
vom 23.07.96 über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.96, S. 6) oder der Richtlinie
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.01 über die
Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.01, S. 1)
benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts,
- im Übrigen den Bestimmungen der für die BHA geltenden Anordnung über den Bau und
Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)
Entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des § 4 KonVEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeuges auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2.Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein.
NBS Teil I5/10
2.4.3.Der Zugangsberechtigte weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Pkt. 2.4.1. und 2.4.2. auf Verlangen der BHA nach.
2.5.Sicherheitsleistung
2.5.1.Die BHA macht die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Zugangsberechtigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AEG von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.
2.5.2.Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen
- bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag
bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung,
- bei Zahlungsrückstand in Höhe eines in den vergagenen drei Monaten durchschnittlich zu
entrichtenden Monatsentgeltes oder
- bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
2.5.3.Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes, mindestens aber in Höhe von 1.000,00 Euro.
2.5.4.Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden.
2.5.5.Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.
3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1.Allgemeines
3.1.1.Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
3.1.2.Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der Teil II – Besonderer Teil. Einschlägige Betriebsvorschriften sowie weitere notwendige Unterlagen (z. B. Lagepläne) stellt die BHA dem Zugangsberechtigten gegen Enpfangsbestätigung zur Verfügung. Die BHA kann dabei nur insoweit gesonderten Ersatz ihrer Kosten verlangen, als die Leistungen nicht Teil ihrer Pflichtleistungen sind.
3.1.3. Die konkrete Nutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den von der BHA auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mündlich erteilten betrieblichen Weisungen bzw. erstellten Unterlagen, die dem Zugangsberechtigten übergeben worden sind.
3.2.Grundsätze des Koordinierungsverfahrens
Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, hat der Erstanmelder Vorrang. Sollte die Situation es erforderlich machen, hat die BHA durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
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4.Nutzungsentgelt
4.1.Bemessungsgrundlage
4.1.1.Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die
Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze des Pkt. 6 Teil II – Besonderer Teil -.
4.1.2.Für entgegen vertraglichen vereinbarungen nicht genutzte Eisenbahninfrastruktur oder nicht in Anspruch genommene Leistungen kann die BHA ein Entgelt bis zur Höhe des Regelentgeltes verlangen.
4.2.Umsatzsteuer
Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen der BHA entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
4.3.Zahlungsweise
Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf ein von der BHA zu bestimmendes Konto zu überweisen.
4.4.Aufrechnungsbefugnis
Der Zugangsberechtigte kann gegen eine Forderung der BHA nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
5.1.Grundsätze
5.1.1.Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den
Besonderheiten der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält.
5.1.2.Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse.
5.1.3.Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Personen bzw. Stellen, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.
5.2.Informationen zu den vereinbarten Nutzungen
5.2.1.Die BHA stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:
a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den
Fahrweg betreffen und sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z. B. Bauarbeiten,
Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrweges),
b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für
weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können.
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5.2.2.Der Zugangsberechtigte stellt sicher, dass die BHA zumindest über folgende Umstände
rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:
a) voraussichtliche Ankunft bzw. Abfahrt des Zuges,
b) die Zusammensetzung des Zuges (Länge, Wagentypen, Veränderungen gegenüber der
beantragten Nutzung),
c) etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSE/RID und
deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitung),
d) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere
verspätungsrelevante Faktoren.
5.3.Störungen in der Betriebsabwicklung
5.3.1.Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich die BHA und der Zugangsberechtigte gegenseitig und unverzüglich. Die BHA unterrichtet den Zugangsberechtigten umgehend über sich ergebene betriebliche Auswirkungen auf dessen Nutzungsmöglichkeiten.
5.3.2.Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beseitigung der Störung.
5.3.3.Der Zugangsberechtigte hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, unverzüglich zu beseitigen. Es hat unbedingt dafür Sorge zu leisten, dass die benutzte Serviceeinrichtung nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. durch Abstellen von entladenen Zügen). In jedem Falle ist die BHA jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
5.3.4.Die BHA hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Weichenstörungen, Schienenbrüche), unverzüglich zu beseitigen.
5.4.Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis
Die BHA hat auf dem Hafengelände das Recht, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass der Zugangsberechtigte seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personen der BHA Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.
5.5.Veränderungen betreffend der Eisenbahninfrastruktur
Die BHA ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur soweit die technischen und betrieblichen Standards für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten möglichst frühzeitig, ggf. auch fortlaufend. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
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5.6.Instandhaltungs- und Baumaßnahmen
Die BHA ist berechtigt, Instandhaltungs- und Baumaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur jederzeit durchzuführen. Sie führt diese im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie Möglich gehalten werden. Über geplante Arbeiten, die Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung haben können, informiert die BHA das EVU unverzüglich.
6.Haftung
6.1.Grundsatz
Die BHA haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für unmittelbare und vertragstypisch vorhersehbare Schäden. Der Ersatz eigener Sachschäden ist ausgeschlossen. Zudem haftet die BHA nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
- wenn die BHA oder deren Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die BHA garantiert
hat;
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
- bei Verletzung von Kardinalpflichten;
- wenn die BHA in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.
6.2.Mitverschulden
§ 254 BGB und –im Rahmen seiner Voraussetzungen - § 13 HPflG gelten entsprechend.
6.3.Haftung der Mitarbeiter
Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragspartner. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.
6.4.Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher
Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der BHA oder bei Dritten verursacht hat, haften alle Zugangsberechtigten zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen
haben kann, ist es von der Haftung frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt
verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallene Anteil wird unter diesen sodann in dem
Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der
Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.
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6.5.Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
Abweichungen von der vereinbarten Nutzung auf Grund unabwendbarer Ereignisse liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist. Dies gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden kann. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
7.Gefahren für die Umwelt
7.1. Grundsatz
Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.
7.2.Umweltgefährdende Einwirkungen
Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen Wasser und gefährdende Stoffe aus dem vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstigen Gefahren, hat das EVU einsetzende Zugangsberechtigte unverzüglich die BHA zu verständigen.
Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen der BHA notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.
7.3.Bodenkontamination
Bei Bodenkontamination, die durch das EVU – auch verschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die BHA die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU bzw. der das EVU einsetzende Zugangsberechtigte. Ist ein Verursachen nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Pkt. 6.4.
7.4.BHA als Zustandsstörer
Ist die BHA als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch verschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die der BHA entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Pkt. 6.4.
NBS Teil I10/10
Binnenhafen Anklam GmbH
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
der Binnenhafen Anklam GmbH
II. Besonderer Teil
Stand September 2008
1/7
Gliederung
0.Verzeichnis der Abkürzungen
1.Anwendungsbereich
2.Beschreibung der Eisenbahninfrastruktur
2.1.Lage der Eisenbahninfrastruktur
2.2.Gleisanlagen
3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
4.Hafensicherheit
5.Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Schienenkapazität
5.1.Kapazitätsmerkmale
5.2.Kapazitätszuweisung
5.3.Bedienung von zwei oder mehreren EVU
5.4.Nutzungseinschränkungen
5.5.Arbeitszeiten
5.6.Erwerb der Ortskenntnis
6.Entgeltgrundsätze
6.1.Bemessungsgrundlagen
6.2.Entgeltbestandteile
7.Notfallmanagement
8.Kontakte
9.Veröffentlichung
2/7
0.Verzeichnis der Abkürzungen
Abs.Absatz
AEGAllgemeines Eisenbahngesetz
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
ATAllgemeiner Teil
BOAAnordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BTBesonderer Teil
BÜBahnübergang
ca.cirka
EVUEisenbahnverkehrsunternehmen
ISPSInternational Ship And Port Facility Security Code
NBSNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
Pkt.Punkt
BHABinnenhafen Anklam GmbH
usw.und so weiter
3/7
1.Anwendungsbereich
In Ergänzung der NBS-AT setzt die BHA den nachstehenden “Besonderen Teil (BT) in Kraft.
Die BHA ist Betreiberin des öffentlichen Hafens und der Eisenbahninfrastruktur. Es handelt
sich hierbei um eine Serviceeinrichtung gemäß § 2 Abs. 3c, 8 AEG. Die BHA ist im Besitz
einer behördlichen Genehmigung zur Betriebsaufnahme eines Hafens mit
Eisenbahninfrastruktur.
2.Beschreibung der Eisenbahninfrastruktur
Das Anschlussgleis Hafen liegt an der Hauptstrecke Stralsund – Berlin. Über den
Fahrdienstleiter in Berlin kann das Anschlussgleis mittels Schlüsselsperre befahrbar gemacht
werden.
2.1Lage der Eisenbahninfrastruktur Hafen
Die Anschlussweiche 36 ist an der Hauptstrecke Stralsund - Berlin angebunden. Sie schließt
im Bahnhof Anklam an den Fahrweg DB Netz an. Die Grenze der Anschlussbahn ist der
Weichenanfang 37. Die Anschlussbahn der BHA hat einen Nebenanschließer.
2.2Gleisanlagen
Die zulässige Achslast beträgt 21 Tonnen.
Der Gleisbereich in beiden Teilen der Anschlussbahn ist zum Teil ausgeplattet und teilt somit
den Fahrweg mit dem Straßenverkehr. An der Weiche A2 erfolgt die Teilung auf Gleis I und II,
rechts in Fahrtrichtung, und Gleis III, links in Fahrtrichtung.
3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1Innerhalb der Anschlussbahn erfolgt die Betriebsführung nach den Grundsätzen der BOA.
3.2Grundlage für das Betreiben der Anschlussbahn ist die „Dienstordnung“, die jedem EVU zur
Verfügung gestellt wird.
3.3Die Eisenbahninfrastruktur besitzt keine Streckengleise. Alle Fahrten erfolgen als Rangierfahrt
mit eigenem Rangierpersonal des den Antrag stellenden EVU. Die Gleise in der
Anschlussbahn sind nicht elektrifiziert. Der Einsatz der E-Traktion im Rangierdienst ist somit
nicht möglich.
3.4Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Rangierweg muss stets
gerechnet werden. Es besteht ein öffentlicher Überweg zum 10 Kt-Getreidesilo (Farbe weiß).
Hier ist grundsätzlich nur im Schritttempo zu fahren und es erfordert eine erhöhte
Aufmerksamkeit vom Zugpersonal bzw. Rangierer.
3.5Die Anschlussbahn besitzt ausschließlich Handweichen. Die Rangierer der EVU sind für die
Endlage der zu befahrenden Weichen verantwortlich und überprüfen diese vor dem ersten
Befahren. Nach Beendigung der Nutzung der Gleisanlagen sind die Weichen in die
festgelegte Grundstellung zu legen und wo gefordert, entsprechend zu sichern.
4.Arbeitssicherheit
4.1Die Eisenbahninfrastruktur liegt im unmittelbaren Hafengebiet und unterliegt somit dem
Anwendungsbereich der Arbeitssicherheit. Die EVU haben den Anweisungen der BHA Folge
zu leisten, um die festgeschriebenen Maßnahmen für die Sicherheit im Hafengebiet
umzusetzen. In der Dienstordnung sind entsprechende Regelungen über die Bedienung der
Gleisanlagen enthalten.
4/7
4.2Die BHA trägt dafür Sorge, dass sich die Eisenbahninfrastruktur in einem ordnungsgemäßen,
betriebs- und arbeitssicheren Zustand befindet.
4.3Zustellgleise und Fahrwege werden während der Bedienungszeit freigehalten.
4.4Die Rangierwege werden verkehrssicher gehalten.
4.5Die BHA gibt Beschädigungen der Anschlussanlagen, die eine Betriebsgefährdung zur Folge
haben, allen Nutzern der Eisenbahninfrastruktur schriftlich bekannt.
5.Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Schienenkapazität
5.1Kapazitätsmerkmale
Durch seine besondere historisch gewachsene geografische Lage des Anklamer Hafens zur
Stadt und der rangiertechnischen Anbindung des Hafens an das Hauptgleis ist gleistechnisch die Kapazität und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit festgelegt und gekennzeichnet. Die Nutzung der Vorstellgruppe im Bereich der Güterverkehrsstelle Anklam ist für die EVU auf Grund der begrenzten Vorstellgleise eingeschränkt. Nähere Einzelheiten sind bei der DB Netz oder beim Fahrdienstleiter zu erfragen.
5.2Kapazitätszuweisungen
Zur Koordinierung des Hafenumschlaggeschäftes und der damit verbundenen Belegung der Gleisanlagen kann der Antrag zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur jederzeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Aufträge an die BHA gestellt werden. Die Zuweisung umfasst die genannten Hafenteile der Anschlussbahn. Einzelheiten werden in einem mit dem EVU abzuschließenden Infrastrukturnutzungsvertrag geregelt. Längerfristige Vertragsabschlüsse haben bei der Zuweisung Vorrang.
5.3Bedienung von zwei oder mehreren EVU
Das Bedienen durch mehrere Rangierabteilungen verschiedener EVU ist im Hafen nicht möglich bzw. stark eingeschränkt. Sollen trotzdem mehrere Rangierabteilungen gleichzeitig bewegt werden, haben sich die Rangierleiter der einzelnen EVU vorher über die durchzuführenden Rangierfahrten zu verständigen, damit eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen wird.
5.4Nutzungseinschränkungen
Die BHA ist berechtigt, die Nutzung einzuschränken bzw. einzustellen,
wenn die Sicherheit des Betriebsablaufes nicht gewährleistet ist,
wenn die Eisenbahninfrastruktur überfüllt ist,
wenn das EVU trotz Aufforderung einer wesentlichen Verpflichtung aus der Vertragsregelung nicht nachkommt,
wenn die unmittelbare Bedienung der BHA infolge von Katastrophen, Bahnbetriebsunfällen oder unabwendbaren Ereignissen nicht möglich ist.
5.5Arbeitszeiten
Regelmäßige Betriebszeiten sind:Montag – Freitag07.00 – 16.00 Uhr
Werden Infrastruktur und Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeit beantragt, erfolgt eine zusätzliche Entgeltberechnung.
5/7
5.6Erwerb der Ortskenntnis
Die EVU benötigen Ortskenntnis, die durch die BHA vermittelt wird. Die entsprechenden Unterlagen werden zur Verfügung gestellt. Lotsen können beantragt werden. Die Vermittlung der Ortskenntnis bezieht sich nur auf die Eisenbahninfrastruktur der BHA und nicht auf das Zuführungsgleis der DB-Netz von der Güterverkehrsstelle in Anklam bis zum Beginn der Anschlussbahn.
6.Entgeltgrundsätze
6.1Bemessungsgrundlagen
- keine Streckengleise
- einseitige Anbindung
- ca. 1.600 Meter nutzbare Gleislänge, ca. 600 Meter ausgeplattet/eingepflastert als Ladestraße geeignet
- Achslast 21 Tonnen
- handbediente Weichen
- signaltechnische Ausrüstung der BÜ durch Handeinschaltung
- keine Fahrleitung, Traktionsart ist auf Diesellok beschränkt
- maximale Geschwindigkeit 10 km/h
- Vorhandensein von Be- und Entladeequipment – Verwendung von Waggons zur Schwerkraftentladung möglich
- keine Abstellkapazitäten für einen längeren Zeitraum vorhanden
6.2Entgeltbestandteile
- Nutzungsentgelt pro Waggon
- Gestellung Lotsen
- Zuschläge für Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten
- Abstellen von Waggons nach Be-/Entladung über einen längeren Zeitraum
- Abstellen von Triebfahrzeugen, Gleisbauequipment und sonstigen Fahrzeugen
- Zurverfügungstellung von Unterlagen über die Anschlussbahn
7.Notfallmanagement
Gefährliche Ereignisse und andere Unregelmäßigkeiten wie Entgleisungen, Schienenbrüche, usw. melden die EVU sofort der Unfallmeldestelle (Binnenhafen Anklam GmbH) sowie dem Anschlussbahnleiter der BHA (s. Pkt. 8).
8.Kontakte
Leiter Hafen- und Lagerbetrieb, Unfallmeldestelle
Tel.:03971/210131
Mob.:0171/7713144
Fax:03971/210063
E-Mail:binnenhafen-anklam@t-online.de
Anschlussbahnleiter
Tel.:03971/210131
Mob.:0171/7713144
E-Mail:binnenhafen-anklam@t-online.de
Stellvertretender Anschlussbahnleiter
Tel.:03971/832719
Mob.:0170/5511048
6/7
9.Veröffentlichung
Die Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung der Binnenhafen Anklam GmbH werden unter der Adresse www.binnenhafen-anklam.de veröffentlicht.