Binnenhafen Anklam GmbH

 

 

 

 

 

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

 

 

der Binnenhafen Anklam GmbH

I. Allgemeiner Teil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand September 2008

 

NBS Teil I  1/10

 

Gliederung

0. Verzeichnis der Abkürzungen

 

1.Zweck und Geltungsbereich

 

2.Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

2.1.Genehmigung

2.2. Haftpflichtversicherung

2.3.Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis

2.4.Anforderungen an die Fahrzeuge

2.5.Sicherheitsleistung

 

3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

3.1.Allgemeines

3.2.Grundsätze des Koordinierungsverfahrens

 

4.Nutzungsentgelt

4.1.Bemessungsgrundlage

4.2.Umsatzsteuer

4.3.Zahlungsweise

4.4.Aufrechnungsbefugnis

 

5.Rechte und Pflichten der Vertragspartner

5.1.Grundsätze

5.2.Information zu den vereinbarten Nutzungen

5.3.Störungen in der Betriebsabwicklung

5.4.Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis

5.5.Veränderungen betreffend der Eisenbahninfrastruktur

 

6.Haftung

6.1.Grundsatz

6.2.Mitverschulden

6.3.Haftung der Mitarbeiter

6.4.Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher

6.5.Abweichungen von der vereinbarten Nutzung

 

7.Gefahren für die Umwelt

7.1.Grundsatz

7.2. Umweltgefährdende Einwirkungen

7.3.Bodenkontamination

7.4.BHA als Zustandsstörer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NBS Teil I2/10

0.Verzeichnis der Abkürzungen

 

ABl.Amtsblatt

Abs.Absatz

 

AEGAllgemeines Eisenbahngesetz

 

ATAllgemeiner Teil

 

BGBBürgerliches Gesetzbuch

 

BGBl.Bundesgesetzblatt

 

BOAAnordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen

 

BTBesonderer Teil

 

bzw.beziehungsweise

 

EBHaftpflVEisenbahnhaftpflichtversicherungsordnung

 

EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

 

EIBVEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

 

EIUEisenbahninfrastrukturunternehmen

 

EVUEisenbahnverkehrsunternehmen

 

e. V.eingetragener Verein

 

ggf.gegebenenfalls

 

GGVSEGefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

 

HPflGHaftpflichtgesetz

 

KonVEIVKonventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

 

NBSNutzungsbedingungen für Serviseeinrichtungen

 

Nr.Nummer

 

Pkt.Punkt

 

RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

 

S.Seite

 

BHABinnenhafen Anklam GmbH

 

usw.und so weiter

VDVVerband Deutscher Verkehrsunternehmer e. V.

 

z. B.zum Beispiel

 

 

 

NBS Teil I3/10

1.Zweck und Geltungsbereich

 

1.1.Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) für die von der Binnenhafen

Anklam GmbH (BHA) betriebene Anschlussbahn bestehen aus einem – Allgemeinen Teil (AT), Teil I – und einem unternehmensspezifischen Teil – Besonderer Teil (BT) Teil II -.

Der AT folgt einer Empfehlung des verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (NBS-AT, VDV vom 15.09.05).

 

1.2.Die NBS-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 AEG einheitlich

- den diskriminierungsfreien  Zugang zu Serviceeinrichtungen

- und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.

 

1.3.Die NBS-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der BHA und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtung und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.

 

1.4.Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der BHA.

 

1.5.Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte im Allgemeinen und EVU im Speziellen gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.

 

1.6.Die NBS-AT erfassen die Nutzung der Serviceeinrichtungen durch Eisenbahnfahrzeuge (Züge, Rangierabteilungen, Fahreinheiten usw.)

 

 

2.Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

 

2.1.Genehmigung

 

2.1.1.Vor Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG muss das EVU bzw. der Zugangsberechtigte für das von ihm eigesetzte EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachweisen, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist:

 

- einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs.  

  3 Nr. 1 AEG oder

- einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines Mitgliedstaates des

  Abkommens vom 02.05.92 über den europäischen Wirtschaftsraum erteilten  

  Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen.

 

2.1.2.Vor Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG muss der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachweisen, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist:

 

- einer Genehmigung für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von  

  Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder

- einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines Mitgliedstaates des

  Abkommens vom 02.05.92 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung

  für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.

 

Das EVU darf ohne Sicherheitsbescheinigung nicht am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen (3 7a Abs. 1 AEG).

 NBS Teil I4/10

2.1.3.Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann die BHA die Vorlage

einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.

 

2.1.4.Den Widerruf und jede Änderung teilt das EVU der BHA unverzüglich schriftlich mit.

 

2.2.Haftpflichtversicherung

 

Vor Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG muss der Zugangsberechtigte das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsordnung – EBHaftpflV) vom 21.12.95 (BGB. I S. 2101) nachweisen. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt er der BHA unverzüglich schriftlich an.

 

2.3.Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis

 

2.3.1.Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss

 

- soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates  

  vom 23.07.96 über die Interoperabilität des transeuropäischen

  Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.96, S. 6) oder der Richtlinie

  2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.01 über die  

  Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.01, S. 1)

  benutzt wird, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts,

 

- im Übrigen die Anforderungen der für die BHA geltenden Anordnung über den Bau und  

  Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine  

  jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen.

 

2.3.2.Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 753).

 

2.3.3.Die BHA vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Ortskenntnis

bzw. Einweisung und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die BHA erhebt hierfür ein von allen Zugangsberechtigten gleichermaßen zu erhebendes Entgelt.

 

2.4.Anforderungen an die Fahrzeuge

 

2.4.1.Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung

- soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates  

  vom 23.07.96 über die Interoperabilität des transeuropäischen

  Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.96, S. 6) oder der Richtlinie  

  2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.01 über die  

  Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.01, S. 1)

  benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts,

 

- im Übrigen den Bestimmungen der für die BHA geltenden Anordnung über den Bau und  

  Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)

 

Entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des § 4 KonVEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeuges auf andere Weise gewährleistet ist.

 

2.4.2.Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein.

 

 

 

NBS Teil I5/10

2.4.3.Der Zugangsberechtigte weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Pkt. 2.4.1. und 2.4.2. auf Verlangen der BHA nach.

 

2.5.Sicherheitsleistung

2.5.1.Die BHA macht die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Zugangsberechtigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AEG von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.

 

2.5.2.Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen

 

- bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag

 bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung,

 

- bei Zahlungsrückstand in Höhe eines in den vergagenen drei Monaten durchschnittlich zu

 entrichtenden Monatsentgeltes oder

 

- bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

 

2.5.3.Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes, mindestens aber in Höhe von 1.000,00 Euro.

 

2.5.4.Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden.

 

2.5.5.Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.

 

 

3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

 

3.1.Allgemeines

 

3.1.1.Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.

 

3.1.2.Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen der Teil II – Besonderer Teil. Einschlägige Betriebsvorschriften sowie weitere notwendige Unterlagen (z. B. Lagepläne) stellt die BHA dem Zugangsberechtigten gegen Enpfangsbestätigung zur Verfügung. Die BHA kann dabei nur insoweit gesonderten Ersatz ihrer Kosten verlangen, als die Leistungen nicht Teil ihrer Pflichtleistungen sind.

 

3.1.3. Die konkrete Nutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den von der BHA auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mündlich erteilten betrieblichen Weisungen bzw. erstellten Unterlagen, die dem Zugangsberechtigten übergeben worden sind.

 

3.2.Grundsätze des Koordinierungsverfahrens

 

Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, hat der Erstanmelder Vorrang. Sollte die Situation es erforderlich machen, hat die BHA durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

 

 

 

 

 

 

 

 

NBS Teil I6/10

4.Nutzungsentgelt

 

4.1.Bemessungsgrundlage

 

4.1.1.Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die

Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze des Pkt. 6 Teil II – Besonderer Teil -.

 

4.1.2.Für entgegen vertraglichen vereinbarungen nicht genutzte Eisenbahninfrastruktur oder nicht in Anspruch genommene Leistungen kann die BHA ein Entgelt bis zur Höhe des Regelentgeltes verlangen.

 

4.2.Umsatzsteuer

 

Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen der BHA entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.

 

4.3.Zahlungsweise

 

Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf ein von der BHA zu bestimmendes Konto zu überweisen.

 

4.4.Aufrechnungsbefugnis

 

Der Zugangsberechtigte kann gegen eine Forderung der BHA nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

5.Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

 

5.1.Grundsätze

 

5.1.1.Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den

Besonderheiten der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält.

 

5.1.2.Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz  bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse.

 

5.1.3.Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Personen bzw. Stellen, die befugt und in der Lage sind, binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

 

5.2.Informationen zu den vereinbarten Nutzungen

 

5.2.1.Die BHA stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:

 

a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den  

    Fahrweg betreffen und sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z. B. Bauarbeiten,  

    Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrweges),

b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für  

    weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können.

 

 

 

 

 

 

NBS Teil I7/10

5.2.2.Der Zugangsberechtigte stellt sicher, dass die BHA zumindest über folgende Umstände

rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:

 

a) voraussichtliche Ankunft bzw. Abfahrt des Zuges,

b) die Zusammensetzung des Zuges (Länge, Wagentypen, Veränderungen gegenüber der  

    beantragten Nutzung),

c) etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSE/RID und  

    deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitung),

d) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere

    verspätungsrelevante Faktoren.

 

5.3.Störungen in der Betriebsabwicklung

 

5.3.1.Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich die BHA und der Zugangsberechtigte gegenseitig und unverzüglich. Die BHA unterrichtet den Zugangsberechtigten umgehend über sich ergebene betriebliche Auswirkungen auf dessen Nutzungsmöglichkeiten.

 

5.3.2.Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beseitigung der Störung.

 

5.3.3.Der Zugangsberechtigte hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, unverzüglich zu beseitigen. Es hat unbedingt dafür Sorge zu leisten, dass die benutzte Serviceeinrichtung nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. durch Abstellen von entladenen Zügen). In jedem Falle ist die BHA jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.

 

5.3.4.Die BHA hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Weichenstörungen, Schienenbrüche), unverzüglich zu beseitigen.

 

5.4.Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis

 

Die BHA hat auf dem Hafengelände das Recht, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass der Zugangsberechtigte seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personen der BHA Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.

 

5.5.Veränderungen betreffend der Eisenbahninfrastruktur

 

Die BHA ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur soweit die technischen und betrieblichen Standards für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten möglichst frühzeitig, ggf. auch fortlaufend. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

 

 

 

 

 

 

NBS Teil I8/10

5.6.Instandhaltungs- und Baumaßnahmen

 

Die BHA ist berechtigt, Instandhaltungs- und Baumaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur jederzeit durchzuführen. Sie führt diese im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie Möglich gehalten werden. Über geplante Arbeiten, die Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung haben können, informiert die BHA das EVU unverzüglich.

 

6.Haftung

 

6.1.Grundsatz

 

Die BHA haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für unmittelbare und vertragstypisch vorhersehbare Schäden. Der Ersatz eigener Sachschäden ist ausgeschlossen. Zudem haftet die BHA nicht für einfache Fahrlässigkeit. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

 

- wenn die BHA oder deren Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;

- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

- bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die BHA garantiert  

  hat;

- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;

- bei Verletzung von Kardinalpflichten;

- wenn die BHA in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.

 

6.2.Mitverschulden

 

§ 254 BGB und –im Rahmen seiner Voraussetzungen - § 13 HPflG gelten entsprechend.

 

6.3.Haftung der Mitarbeiter

 

Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragspartner. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.

 

6.4.Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher

 

Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der BHA oder bei Dritten verursacht hat, haften alle Zugangsberechtigten zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:

 

a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen

    haben kann, ist es von der Haftung frei.

b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt

    verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.

c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallene Anteil wird unter diesen sodann in dem

    Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der

    Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.

 

 

NBS Teil I9/10

6.5.Abweichungen von der vereinbarten Nutzung

 

Abweichungen von der vereinbarten Nutzung auf Grund unabwendbarer Ereignisse liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist. Dies gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden kann. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

 

 

7.Gefahren für die Umwelt

 

7.1. Grundsatz

 

Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

 

7.2.Umweltgefährdende Einwirkungen

 

Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen Wasser und gefährdende Stoffe aus dem vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstigen Gefahren, hat das EVU einsetzende Zugangsberechtigte unverzüglich die BHA zu verständigen.

 

Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen der BHA notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.

 

7.3.Bodenkontamination

 

Bei Bodenkontamination, die durch das EVU – auch verschuldet – verursacht worden sind, veranlasst die BHA die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU bzw. der das EVU einsetzende Zugangsberechtigte. Ist ein Verursachen nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Pkt. 6.4.

 

7.4.BHA als Zustandsstörer

 

Ist die BHA als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch verschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die der BHA entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Pkt. 6.4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NBS Teil I10/10

Binnenhafen Anklam GmbH

 

 

 

 

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen

 

der Binnenhafen Anklam GmbH

 

II. Besonderer Teil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand September 2008

 

 

 

1/7

 

Gliederung

 

0.Verzeichnis der Abkürzungen

 

1.Anwendungsbereich

 

2.Beschreibung der Eisenbahninfrastruktur

2.1.Lage der Eisenbahninfrastruktur

2.2.Gleisanlagen

 

3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

 

4.Hafensicherheit

 

5.Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Schienenkapazität

5.1.Kapazitätsmerkmale

5.2.Kapazitätszuweisung

5.3.Bedienung von zwei oder mehreren EVU

5.4.Nutzungseinschränkungen

5.5.Arbeitszeiten

5.6.Erwerb der Ortskenntnis

 

6.Entgeltgrundsätze

6.1.Bemessungsgrundlagen

6.2.Entgeltbestandteile

 

7.Notfallmanagement

 

8.Kontakte

 

9.Veröffentlichung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2/7

0.Verzeichnis der Abkürzungen

 

Abs.Absatz

 

AEGAllgemeines Eisenbahngesetz

 

AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen

 

ATAllgemeiner Teil

 

BOAAnordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen

 

BTBesonderer Teil

 

Bahnübergang

 

ca.cirka

 

EVUEisenbahnverkehrsunternehmen

 

ISPSInternational Ship And Port Facility Security Code

 

NBSNutzungsbedingungen  für  Serviceeinrichtungen

 

Pkt.Punkt

 

BHABinnenhafen  Anklam GmbH

usw.und so weiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/7

1.Anwendungsbereich

 

In Ergänzung der NBS-AT setzt die BHA den nachstehenden “Besonderen Teil (BT) in Kraft.

Die BHA ist Betreiberin des öffentlichen Hafens und der Eisenbahninfrastruktur. Es handelt

sich hierbei um eine Serviceeinrichtung gemäß § 2 Abs. 3c, 8 AEG. Die BHA ist im Besitz

einer behördlichen Genehmigung zur Betriebsaufnahme eines Hafens mit

Eisenbahninfrastruktur.

 

 

2.Beschreibung der Eisenbahninfrastruktur

 

Das Anschlussgleis Hafen liegt an der Hauptstrecke Stralsund – Berlin. Über den

Fahrdienstleiter in Berlin kann das Anschlussgleis mittels Schlüsselsperre befahrbar gemacht

werden.

 

2.1Lage der Eisenbahninfrastruktur Hafen

 

Die Anschlussweiche 36 ist an der Hauptstrecke Stralsund - Berlin angebunden. Sie schließt

im Bahnhof Anklam an den Fahrweg DB Netz an. Die Grenze der Anschlussbahn ist der

Weichenanfang 37. Die Anschlussbahn der BHA hat einen Nebenanschließer.

 

2.2Gleisanlagen

 

Die zulässige Achslast beträgt 21 Tonnen.

Der Gleisbereich in beiden Teilen der Anschlussbahn ist zum Teil ausgeplattet und teilt somit

den Fahrweg mit dem Straßenverkehr. An der Weiche A2 erfolgt die Teilung auf Gleis I und II,

rechts in Fahrtrichtung, und Gleis III, links in Fahrtrichtung.

 

 

3.Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

 

3.1Innerhalb der Anschlussbahn erfolgt die Betriebsführung nach den Grundsätzen der BOA.

 

3.2Grundlage für das Betreiben der Anschlussbahn ist die „Dienstordnung“, die jedem EVU zur

Verfügung gestellt wird.

 

3.3Die Eisenbahninfrastruktur besitzt keine Streckengleise. Alle Fahrten erfolgen als Rangierfahrt

mit eigenem Rangierpersonal des den Antrag stellenden EVU. Die Gleise in der

Anschlussbahn sind nicht elektrifiziert. Der Einsatz der E-Traktion im Rangierdienst ist somit

nicht möglich.

 

3.4Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Rangierweg muss stets

gerechnet werden. Es besteht ein öffentlicher Überweg zum 10 Kt-Getreidesilo (Farbe weiß).

Hier ist grundsätzlich nur im Schritttempo zu fahren und es erfordert eine erhöhte

Aufmerksamkeit vom Zugpersonal bzw. Rangierer.

 

3.5Die Anschlussbahn besitzt ausschließlich Handweichen. Die Rangierer der EVU sind für die

Endlage der zu befahrenden Weichen verantwortlich und überprüfen diese vor dem ersten

Befahren. Nach Beendigung der Nutzung der Gleisanlagen sind die Weichen in die

festgelegte Grundstellung zu legen und wo gefordert, entsprechend zu sichern.

 

 

4.Arbeitssicherheit

 

4.1Die Eisenbahninfrastruktur liegt im unmittelbaren Hafengebiet und unterliegt somit dem

Anwendungsbereich der Arbeitssicherheit. Die EVU haben den Anweisungen der BHA Folge

zu leisten, um die festgeschriebenen Maßnahmen für die Sicherheit im Hafengebiet

umzusetzen. In der Dienstordnung sind entsprechende Regelungen über die Bedienung der

Gleisanlagen enthalten.

 

 

4/7

4.2Die BHA trägt dafür Sorge, dass sich die Eisenbahninfrastruktur in einem ordnungsgemäßen,

betriebs- und arbeitssicheren Zustand befindet.

 

4.3Zustellgleise und Fahrwege werden während der Bedienungszeit freigehalten.

 

4.4Die Rangierwege werden verkehrssicher gehalten.

 

4.5Die BHA gibt Beschädigungen der Anschlussanlagen, die eine Betriebsgefährdung zur Folge

haben, allen Nutzern der Eisenbahninfrastruktur schriftlich bekannt.

 

 

5.Grundsätze und Kriterien für die Zuweisung von Schienenkapazität

5.1Kapazitätsmerkmale

 

Durch seine besondere historisch gewachsene geografische Lage des Anklamer Hafens zur

Stadt und der rangiertechnischen Anbindung des Hafens an das Hauptgleis ist gleistechnisch die Kapazität und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit festgelegt und gekennzeichnet. Die Nutzung der Vorstellgruppe im Bereich der Güterverkehrsstelle Anklam ist für die EVU auf Grund der begrenzten Vorstellgleise eingeschränkt. Nähere Einzelheiten sind bei der DB Netz oder beim Fahrdienstleiter zu erfragen.

 

5.2Kapazitätszuweisungen

 

Zur Koordinierung des Hafenumschlaggeschäftes und der damit verbundenen Belegung der Gleisanlagen kann der Antrag zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur jederzeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Aufträge an die BHA gestellt werden. Die Zuweisung umfasst die genannten Hafenteile der Anschlussbahn. Einzelheiten werden in einem mit dem EVU abzuschließenden Infrastrukturnutzungsvertrag geregelt. Längerfristige Vertragsabschlüsse haben bei der Zuweisung Vorrang.

 

5.3Bedienung von zwei oder mehreren EVU

 

Das Bedienen durch mehrere Rangierabteilungen verschiedener EVU ist im Hafen nicht möglich bzw. stark eingeschränkt. Sollen trotzdem mehrere Rangierabteilungen gleichzeitig bewegt werden, haben sich die Rangierleiter der einzelnen EVU vorher über die durchzuführenden Rangierfahrten zu verständigen, damit eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen wird.

 

5.4Nutzungseinschränkungen

 

Die BHA ist berechtigt, die Nutzung einzuschränken bzw. einzustellen,

 

wenn die Sicherheit des Betriebsablaufes nicht gewährleistet ist,

wenn die Eisenbahninfrastruktur überfüllt ist,

wenn das EVU trotz Aufforderung einer wesentlichen Verpflichtung aus der Vertragsregelung nicht nachkommt,

wenn die unmittelbare Bedienung der BHA infolge von Katastrophen, Bahnbetriebsunfällen oder unabwendbaren Ereignissen nicht möglich ist.

 

5.5Arbeitszeiten

 

Regelmäßige Betriebszeiten sind:Montag – Freitag07.00 – 16.00 Uhr

 

Werden Infrastruktur und Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeit beantragt, erfolgt eine zusätzliche Entgeltberechnung.

 

 

 

 

 

5/7

5.6Erwerb der Ortskenntnis

 

Die EVU benötigen Ortskenntnis, die durch die BHA vermittelt wird. Die entsprechenden Unterlagen werden zur Verfügung gestellt. Lotsen können beantragt werden. Die Vermittlung der Ortskenntnis bezieht sich nur auf die Eisenbahninfrastruktur der BHA und nicht auf das Zuführungsgleis der DB-Netz von der Güterverkehrsstelle  in Anklam bis zum Beginn der Anschlussbahn.

 

 

6.Entgeltgrundsätze

 

6.1Bemessungsgrundlagen

- keine Streckengleise

- einseitige Anbindung

- ca. 1.600 Meter nutzbare Gleislänge, ca. 600 Meter ausgeplattet/eingepflastert als    Ladestraße geeignet

- Achslast 21 Tonnen

- handbediente Weichen

- signaltechnische Ausrüstung der BÜ durch Handeinschaltung

- keine Fahrleitung, Traktionsart ist auf Diesellok beschränkt

- maximale Geschwindigkeit 10 km/h

- Vorhandensein von Be- und Entladeequipment – Verwendung von Waggons zur    Schwerkraftentladung möglich

- keine Abstellkapazitäten für einen längeren Zeitraum vorhanden

 

6.2Entgeltbestandteile

 

- Nutzungsentgelt pro Waggon

- Gestellung Lotsen

- Zuschläge für Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten

- Abstellen von Waggons nach Be-/Entladung über einen längeren Zeitraum

- Abstellen von Triebfahrzeugen, Gleisbauequipment und sonstigen Fahrzeugen

- Zurverfügungstellung von Unterlagen über die Anschlussbahn

 

 

7.Notfallmanagement

 

Gefährliche Ereignisse und andere Unregelmäßigkeiten wie Entgleisungen, Schienenbrüche, usw. melden die EVU sofort der Unfallmeldestelle (Binnenhafen Anklam GmbH) sowie dem Anschlussbahnleiter der BHA (s. Pkt. 8).

 

 

8.Kontakte

 

Leiter Hafen- und Lagerbetrieb, Unfallmeldestelle

Tel.:03971/210131

Mob.:0171/7713144

Fax:03971/210063

E-Mail:binnenhafen-anklam@t-online.de

 

Anschlussbahnleiter

Tel.:03971/210131

Mob.:0171/7713144

E-Mail:binnenhafen-anklam@t-online.de

 

Stellvertretender Anschlussbahnleiter

Tel.:03971/832719

Mob.:0170/5511048

 

 

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9.Veröffentlichung

 

Die Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung der Binnenhafen Anklam GmbH werden unter der Adresse www.binnenhafen-anklam.de veröffentlicht.